Sicher zu Schule

Das neue Schuljahr beginnt- und eine wichtige Entscheidung steht für die Eltern an:

Wie gelangt mein Kind zur Schule und zurück?
Fahre ich es? Benutzt es öffentliche Verkehrsmittel? Geht das Kind zu Fuß,
nimmt es den Roller oder das Fahrrad?

Zunächst einmal:
es gibt keine rechtlichen Vorgaben, wie das Kind zur Schule kommt. Eltern sollen abhängig von der individuellen Entwicklung des Kindes, von den Gefahren direkt vor der Haustüre und von der Verkehrssituation auf dem Schulweg entscheiden, wie ihre Kinder den Schulweg bestreiten.

Die Schulwegsicherheit ist dabei Aufgabe der Eltern und hier gibt es einige erwähnenswerte Fakten [1]:

Ergebnisse der Straßenunfallstatistik des Bundesamts für das Jahr 2015 zeigen, dass nach wie vor viele Kinder zu den Schulwegzeiten, das heißt auf Schulwegen, verunglücken. 2015 wurden in den Morgenstunden (zwischen 7-8 Uhr) insgesamt 3182 Kinder und damit 16.3% der im Straßenverkehr verletzten dieser Altersgruppe verunfallt. In der Stunde nach Schulschluss (zwischen 13 und 14 Uhr) wurden nochmal 2706 Kinder, das entspricht 11,1%, verletzt. Acht Kinder starben bei diesen Unfällen
Nach dem Statistischen Bundesamt liegen die Ursachen für Verkehrsunfälle mit Kindern zum Teil am Fehlverhalten der Kinder. Warum kommt es aber zu diesen Fehlern?

Hier einige Erfahrungswerte:

• Die Visualisierung von Formen und Farben und die akustische Wahrnehmung ist   erst zu Beginn der Grundschule vollständig ausgeprägt

• Ab 9 Jahren gelingt es Kindern Entfernungen, ab 10 Jahren Geschwindigkeiten einzuschätzen

• Konkrete Gefahren nehmen Kinder ab 9 wahr und handeln dementsprechend erst dann präventiv

• Grundschulkinder lassen sich schnell von externen Reizen beeinflussen

• Bis zum Alter von 8 Jahren besitzen Kinder noch die Denkweise, dass andere Verkehrsteilnehmer sie automatisch wahrnehmen, wenn sie diese sehen

Wie kann den Kindern mehr Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden?

Verkehrserziehung durch die Eltern:

Eltern müssen ihre Kinder unterstützen. Die haben die gesetzliche und moralische Verpflichtung, ihre Kinder zur selbstständigen Mobilität zu erziehen [1]

Dies beinhaltet unter anderem das gemeinsame Vorbereiten und Begehen des Schulwegs sowie das Tragen von Schutzkleidung– insbesondere des Fahrradhelms (unterstützt durch Vorbildfunktion der Eltern).

Hierzu die rechtlichen Grundlagen:

§2 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung:

• „Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr von der Fahrbahn und vom Radweg    ausgeschlossen.“ Sie müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen. Nur wenn ein  Gehweg fehlt, dürfen sie die Fahrbahn benutzen

• Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie die Fahrbahn oder den Gehweg benutzen.

• Kinder über 10 Jahren dürfen Gehwege – genau wie Erwachsene – nicht mit dem Fahrrad befahren

Seit dem Inkrafttreten der Änderung der Straßenverkehrsordnung zum 14. Dezember 2016 gilt übrigens u.a. Folgendes:

• Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen begleiten.                           Daneben können Kinder unter acht Jahren wählen, ob sie alternativ zum Gehweg               einen baulich getrennten Fahrradweg benutzen.

Änderungen in Deutschland ab 1. Januar 2017:

• Radfahrer müssen die Verkehrsampeln für den Fahrverkehr beachten, sofern keine          besonderen Radfahrerampeln vorhanden sind. Bisher waren in solchen Situationen          Fußgängerampeln verbindlich.

Tipps der Münchner Polizei für den täglichen Schulweg

• Trainieren Sie mit Ihrem Kind den Weg zur Schule. Hierbei ist der kürzeste Weg oftmals nicht der sicherste.

• Wählen Sie für Ihr Kind einen Schulweg mit Sicherheitseinrichtungen, wie Ampelanlagen, Schülerlotsen/Schulweghelfer oder Fußgängerüberweg.

• „Sichtbarkeit bringt Sicherheit“. Mit heller und leuchtender Kleidung sowie Reflektoren an der Schultasche und der Bekleidung wird Ihr Kind besser erkannt und wahrgenommen.

• Beobachten Sie Ihr Kind auf dem Schulweg. Sie erkennen dabei sehr schnell, ob es sich richtig verhält oder sich vielleicht ablenken lässt.

• Sollten Sie Ihr Kind mit dem Fahrzeug zur Schule bringen, denken Sie bitte an eine geeignete Kindersicherung, lassen Sie Ihr Kind ausschließlich auf der Gehwegseite ein- und aussteigen und halten Sie nur in den dafür freigegebenen Bereichen.

• Lassen Sie Ihr Kind erst nach Beendigung der Fahrradausbildung in der 4. Jahrgangsstufe mit einem verkehrssicheren Fahrrad und mit Helm zur Schule fahren.

Fahren mit den Roller

Hierzu zunächst die Straßenverkehrsordnung (StVO).

§24 StVO – Besondere Fortbewegungsmittel
(1) …“Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
Zusatz: Der Oberbegriff „Roller“ erfasst dabei alle rollerähnlichen Fahrzeuge. Dazu gehören auch die Tretroller und Kinderroller. Da sie gem. der StVO keine Fahrzeuge darstellen, gelten für sie auch nicht die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung für Bremsen, Beleuchtung usw.

Es gelten für die Rollerfahrer somit die Regelungen für Fußgänger

Was bedeutet dies? Hier einige wichtige Details [weiteres siehe (§25 StVO – Fußgänger)]

Rollerfahrer müssen Gehwege benutzen

• Das Fahren auf öffentlichen Straßen und Radwegen ist verboten. Eine Ausnahme bilden verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Straßen ohne Gehweg dar

• Wenn Sie auf dem Gehweg fahren: Geschwindigkeit anpassen, stets bremsbereit sein, vorausschauend fahren, immer links überholen, Fußgänger haben Vorrang, es ist Rücksicht zu nehmen

• Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

Anmerkung: Wenn Eltern beschließen ihr Kind mit dem Roller zur Grundschule fahren zu lassen, gilt es zu bedenken, dass es keine „allgemeine Rollerprüfung“ vorab im Kindergarten gibt. Die vorschulische Verkehrserziehung wird sehr unterschiedlich umgesetzt. Hier sind die Eltern demnach in der Pflicht die relevanten Verkehrsregeln mit ihrem Kind zu erarbeiten, den Rollerweg mit dem Kind einzuüben und die motorischen Fähigkeiten ihres Kindes einzuschätzen bzw. versuchen diese zu stärken.

Verkehrserziehung durch Schulen:

Die Mobilitätserziehung der Kinder wird durch Lehrkräfte weiter gefördert. Sie haben die Aufgabe den Kindern praktisch als auch theoretisch das Grundwissen der Verkehrserziehung zu vermitteln bzw. dieses zu vertiefen.

Die Radfahrausbildung in der Schule ist eine praktische Maßnahme, welche die Kinder als Radfahrer auf den Straßenverkehr vorbereitet. Eine hohe motorische Leitungsfähigkeit der Kinder ist dabei Voraussetzung für die Ausbildung. Daher ist es wichtig, dass die Eltern das Projekt verfolgen bzw. mit eingebunden werden. So können sie Defizite ihres Kindes feststellen und versuchen diese zu verbessern.

Die Radfahrprüfung – die bei uns der 4. Klasse durchgeführt wird –
ist kein „Führerschein“ im rechtlichen Sinne und damit keine Bedingung für das Fahrradalleinfahren. Eltern müssen abhängig von der individuellen Entwicklung des Kindes, von den Gefahren direkt vor der Haustüre und von der Verkehrssituation auf dem Schulweg entscheiden, ab wann ihre Kinder allein zur Schule fahren können.

Wie unsere Kinder zur Schule kommen bleibt also eine individuelle Entscheidung, es kann lediglich auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
Sein Kind genau zu beobachten, seine motorischen Fähigkeiten zu stärken und mit ihm im Straßenverkehr und den Schulweg zu üben ist dabei unsere Aufgabe. Weiter wichtig sind ein kindgerechtes Schloss und natürlich geeignete Schutzkleidung.

 

         Euer Elternbeirat

 

Weiterführende Links: 
www.die-radfahrerausbildung.de
(Sobald man DEMO CODE 15 eingibt, kann man den gesamten Elternbereich sehen)
www.deutsche-verkehrswacht.de
www.sicherzurschule.de
Quellen:
[1] VD 4/2017, Schulwegsicherheit, Kinderunfälle auf dem Schulweg, S. 69 ff
[²] https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/2181/so-kommen-kinder-sicher-zur-schule-und-sicher-nach-hause.html